Zur Fernmeldeanlagen-Überwachungs-Verordnung
Zur Fernmeldeanlagen-Überwachungs-Verordnung und zu ihrer Entstehung erklären die Vorstandsmitglieder des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e.V., Franz-Werner Hülsmann und Ingo Ruhmann:
Bundesrepublik auf gefährlichem Weg:
Grundrecht per Verordnung eingeschränkt
Am 4.5.95 hat das Bundeskabinett die Fernmeldeanlage- Überwachungs-Verordnung (FÜV) verabschiedet. Dies wurde damit begründet, die nicht abhörbaren digitalen Mobiltelefonnetze endlich einer Überwachung zugänglich zu machen. Das ist nur ein Teil der Wahrheit. Die FÜV gilt für weit mehr als die Mobiltelefonnetze, sie bringt beim Abhören eine völlig neue Qualität. Sie ist damit eine qualitative Verschärfung der Telefonüberwachung.
Bei Telefonüberwachungen gehört die Bundesrepublik schon jetzt weltweit zur Spitzengruppe in Staaten mit demokratischer Staatsverfassung. In den letzten Jahren gab es hierzulande im Schnitt - in absoluten Zahlen - doppelt so viele Überwachungsmaßnahmen als etwa in den USA. Damit wurde hier - relativ pro Kopf der Bevölkerung - zehnmal häufiger abgehört als dort.
Die digitalen Mobiltelefonnetze - deren Funkstrecke zum Schutz gegen Mithören durch Scanner abhörsicher konstruiert ist - waren den Sicherheitsbehörden dabei ein Hindernis. Mit Hinweis auf die Organisierte Kriminalität wurde eine Abhörmöglichkeit gefordert und seit einiger Zeit als Prototyp genutzt. Mit der FÜV soll nun eine - wie die Bundesregierung sagt - "flächendeckende" Überwachung gewährleistet werden. Kritikwürdig an der FÜV erscheint dem FIfF ihr Umfang, die qualitative Veränderung und die Art und Weise der Regelungsgebung.
1. Die FÜV regelt mehr als nur Mobilfunknetze
Die FÜV regelt gemäß Par.10b Fernmeldeanlagengesetz (FAG) das Abhören in jeder Art von Fernmeldeanlage. Neben den Mobiltelefonnetzen sind dies nach der FÜV zunächst das ISDN- Netz der Telekom, aber auch das bestehende analoge Netz bei einigen Einschränkungen in der technischen Umsetzung. Zusätzlich sind alle Betreiber von Computer-Mailboxen und anderen Fernmeldeanlagen betroffen, die unter das FAG fallen. Ohne ein technisches Abhör-Konzept des Anlagenbetreibers, das dem Bundesamt für Post und Telekommunikation vorzulegen und von ihm gutzuheißen ist, ist keine Fernmeldeanlage mehr genehmigungsfähig.
Mit der FÜV wird so der gesamte elektronische Kommunikationsverkehr abgedeckt und seine Kontrolle geregelt.
2. Die FÜV regelt mehr als nur Abhören
In der FÜV wird nicht nur geregelt, wer ein Abhören ermöglichen muß, sondern, auch welche Daten und Zu- satzinformationen zu übermitteln sind. Zusätzlichen Daten sind die Nummern aller eingehenden und abgehenden Verbindungen und samt mißglückter Versuche, die genutzten Dienste - wichtig für Mailboxen u.ä. -, die genaue Funkzelle bei Mobilfunknetzen und die engeren Verbindungsdaten.
Damit sind in Mobilfunknetzen Bewegungsbilder möglich, in Mailboxen die Auswertung der gelesenen Daten, in Kommunikationsnetzen genaue Kommunikationsprofile. Die Speicherung aller Verbindungsdaten erweitert den Kreis der erfaßten Personen überdies in unverhältnismässiger Weise. Zum Vergleich: In den USA darf gegenwärtig nur das aufgezeichnet werden, was für den jeweiligen Fall relevant ist - alles andere, auch zu anderen Fällen, nicht.
Die Bundesrepublik verfügt mit der FÜV über ein Instrument für die umfassende Inhaltskontrolle elektronischer Kommunikation.
3. Die FÜV gibt Abhören eine neue Qualität
In der FÜV wird festgelegt, daß den Sicherheitsbehörden - Bedarfsträger genannt - besondere Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Für den abgehörten Fernmeldeverkehr müssen die Betreiber eine genau definierte Daten-Schnittstelle zur Verfügung stellen. Die abgehörten Daten gehen vom Betreiber damit direkt an die jeweilige Sicherheitsbehörde. Möglich ist eine Festleitung, aber auch eine ISDN-Wählleitung. Bei jedem Verkehr auf dem abgehörten Anschluß wird parallel und auto- matisch eine Leitung zum "Bedarfsträger" aufgebaut. Damit es nicht zu Problemen kommt, werden großzügige Forderungen an Kapazität und Leistung gestellt: Mehrere Behörden sollen problemlos parallel abhören können, die Technik so gestaltet werden, daß ein Abhören nicht mehr meßbar ist.
Die Fernmeldeanlagen der Betreiber werden so mit den Abhöranlagen der Dienste verkoppelt. Die Abschottung der Fernmeldeanlagen von den Diensten wird nur noch Software- technisch gewährleistet. Der rechtliche Schutz gegen Abhören schrumpft auf die Vereinbarung über technische Schnittstellen und Standards.
Bei der FÜV wurden die Bedürfnisse der Sicherheitsbehörden in umfangreicher Weise berücksichtigt. Die Kapazitätsvorschriften zeigen, daß an eine Verringerung von Abhörmaßnahmen nie gedacht wurde. Stattdessen wird mit der FÜV die Ausweitung des Abhörens programmatisch festgeschrieben. Die Schnittstellen lassen Abhören so flexibel und umfangreich wie nie gestalten. Abhören ist nicht mehr ortsgebunden, sondern kann überall dort stattfinden, wohin ein Betreiber die Daten übermitteln soll. Dafür sind ausgeklügelte technische Verfahren vorgesehen, die umfangreich bei den Betreibern für die "Bedarfsträger" protokolliert werden, um einen Mißbrauch zu vermeiden. Die im G10-Gesetz vorgesehene nachträgliche Information der Betroffenen wurde dabei mit keinem Wort erwähnt. Die Achtung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger fand überhaupt nur in dem eingeschränkten Maße statt, wie es nicht zu offensichtlich übermäßigen Abhörmöglichkeiten kommen sollte. Ein Übermaß an Abhördaten können schließlich auch die Sicherheitsbehörden nicht bewältigen.
4. Verordnungen zur Einschränkung von Grundrechten sind ein gefährlicher Weg
Die FÜV regelt umfassend die Einschränkung des grundgesetzlichen Schutzes des Fernmeldegeheimnisses auf qualitativ neuer Basis. Dies als Verordnung durchzusetzen, widerspricht demokratischem Rechtsverständnis. Der Bundestag wurde und wird zur FÜV nicht gehört, die Exekutive regelt die Grundsrechtseinschränkung in eigener Verantwortung. Damit hat die Form der Beschneidung von Grundrechten in der Bundesrepublik eine neue Qualität erreicht, die das FIfF für nicht hinnehmbar hält.
In den USA wurde bei der Neuregelung zur Anpassung an die Digitaltechnik wenigstens der Gesetzgebungsweg beschritten. Auch dort wurde die Abhörfähigkeit technisch ausgeweitet, dort wird nun auch die Nutzung von Material angestrebt, das nicht einzelfallbezogen abgehört wurde. In den USA ist jedoch die stärkere Kontrolle der Überwachungsmaßnahme und eine Erfolgskontrolle durch den ermittelnden Richter geregelt. Die Bundesrepublik ist im internationalen Vergleich zwar technisch konkurrenzfähig, nicht jedoch bei der Achtung der verfassungsmäßigen BürgerInnenrechte.
Die FÜV vermittelt den Eindruck, hier seien die Wünsche der Sicherheitsbehörden eilig in eine Form gegossen worden. Das FAG, auf dem die FÜV aufbaut, tritt mit Ablauf des 31.12.1997 außer Kraft. Die FÜV ist dann ohne Gesetzesgrundlage. Das FIfF fordert daher, daß die FÜV neu gefaßt und dabei auf das absolut notwendige Maß beim Abhören beschränkt wird.
Aktueller Nachtrag der elektronischen Version:
In einer aktuellen Stunde im Bundestag erklärte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger am 17.5, die Bundesregierung bereite die Erweiterung der Abhör-Regelungen in folgenden Bereichen vor:
- Schaffung einer Betreiber-unabhängigen Telefonnummern- Datenbank für die Zwecke der Sicherheitsbehörden,
- Internationale Abkommen für Abhör-Regelungen mit den Staaten, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik nutzbare Telefondienste anbieten,
- Regelungen für technische Neuerungen wie Mobiltelefonieren per Debit-Karten und
- Erweiterung des Geltungsbereichs der FÜV auf nicht- öffentliche Fernmeldeanlagen.
Das bedeutet eine zentrale Adresskartei der TelefonkundInnen, die Ausweitung des deutschen Rechts auf das europäische Ausland und die Einbeziehung so gut wie jeder Form von vernetzter Elektronik - also selbst Firmen-interne Computernetze - in die Abhör-Regelungen.
Sollte dies der Beginn einer an Bürgerrechten orientierten Informationsgesellschaft sein, so kann er nur als gründlich mißlungen bezeichnet werden!