Freie Kommunikation gesichert

Debian sorgt für freie Lizenz

Debian GNU/Linux sorgt dafür, daß Echtzeit-Kommunikation im Internet via IRC frei bleibt. Unbeabsichtigt restriktives Copyright hätte fast ircII, epic, bitchX und tkirc zu nicht freien Programmen gemacht.
[Kommunikation]

Debian GNU/Linux ist für seine strengen Richtlinien bezüglich der in der Distribution enthaltenen Software bekannt. Nach Durchsicht der Lizenzen wurden verschiedene Pakete aussortiert. So wurde auch die zu restriktive Lizenz von ircII entdeckt.

Diese Distribution startete '94 als echtes GNU Projekt mit dem Ziel eine Linux Distribution zu schaffen, die zu 100% aus freier Software besteht. Hurd kam damals nicht in Frage, da es noch fern der Vollendung stand. Debian hätte GNU (steht bekanntlich für GNU's not Unix, einem freien Unix-Clone, nur besser) werden können.

Inzwischen hat sich Debian vom Ziehvater gelöst und steht seit einigen Jahren auf eigenen Beinen. Damit verbunden waren heftige Diskussionen unter den damals rund 150 Entwicklern. Die Diskussionen endeten in der Ausarbeitung des gut durchdachten Gesellschaftsvertrages.

Dieser Vertrag ist einmalig, und sichert auf lange Zeit das Bestehen von Debian GNU/Linux sowie die Förderung der freien Entwicklung von Software und deren Komponenten. Dadurch wird die Arbeit der Debian Mitarbeiter gesichert und es werden auch weiterhin Hunderte von Leuten an der Distribution mitarbeiten und sie immer weiter verbessern.

Der Gesellschaftsvertrag stellt sicher, daß Debian GNU/Linux zu 100% freie Software ist und bleiben wird. Er spiegelt jahrelange Erfahrungen mit der Sicherung freier Technischer Errungenschaften wider. Viele Entwicklungen waren frei geplant, enthielten jedoch an verschiedenen Stellen Restriktionen, die die Entwicklung behindert haben.

Eigene Ergänzungen am System sowie Bugfixes und Patches für die enthaltenen Pakete werden ebenfalls unter einer freien Lizenz veröffentlicht und an die eigentlichen Autoren weitergeleitet. Im Gesellschaftsvertrag sind Richtlinien (Debian Free Software Guidelines, DFSG) enthalten, welche Punkte eine derartige freie Lizenz zu erfüllen hat. Diese Definition is im nebenstehenden Kasten übersetzt.

Debian's Definition Freier Software
  1. Freie Weitergabe

    Die Lizenz einer Komponente von Debian darf niemanden davon abhalten, diese zu verkaufen oder als Teil einer Softwaresammlung, die Programme von mehreren verschiedenen Quellen enthält, zu vertreiben oder anderweitig weiterzugeben. Die Lizenz darf keine Gegenleistung oder andere Gebühr bei derartiger Weitergabe verlangen.

  2. Quellcode

    Das Paket muß den Quellcode enthalten und muß die Weitergabe in Form von Quellcode und als Kompilat erlauben.

  3. Abgeleitete Werke

    Die Lizenz muß Änderungen und abgeleitete Werke erlauben und erlauben, daß diese mit der gleichen Lizenz wie das Original weitergeben werden.

  4. Integrität des Quellcode

    Die Lizenz darf die Weitergabe von modifiziertem Quellcode einschränken, wenn sie gleichzeitig die Weitergabe von sogenannten "Patch-Dateien" zusammen mit dem Quellcode erlaubt, um diesen zur Zeit des Übersetzens zu verändern. Die Lizenz muß explizit die Weitergabe von Programmen erlauben, welche aus dem verändertem Quellcode erzeugt wurden. Die Lizenz darf von abgeleiteten Programmen verlangen, daß ein anderer Name oder eine andere Versionsnummer als vom Original verwendet wird.

    (Dieses ist ein Kompromiß. Debian ermuntert alle Autoren, Veränderungen an ihren Dateien in keiner Weise einzuschränken, sei es Quellcode oder Binär.)

  5. Keine Benachteiligung gegenüber Personen oder Gruppen

    Die Lizenz darf keine Personen oder Personengruppen benachteiligen.

  6. Keine Benachteiligung bestimmter Einsatzgebiete

    Die Lizenz darf niemanden davon abhalten, die Programme in bestimmten Einsatzgebieten zu benutzen. Es darf beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, daß die Programme in einer Firma oder für Genforschung eingesetzt werden.

  7. Weitergabe der Lizenz

    Die mit dem Programm verbundenen Rechte müssen für jeden gelten, an den das Programm weitergegeben wurde, ohne daß zusätzliche Lizenzen erfüllt werden müssen.

  8. Die Lizenz darf nicht Debian-spezifisch sein

    Die mit dem Programm verbundenen Rechte dürfen nicht davon abhängig sein, daß das Programm Teil eines Debian-Systems ist. Wenn das Programm losgelöst von Debian - jedoch innerhalb der Lizenzbedingungen - benutzt oder weitergegeben wird, dann sollen für alle Parteien, an die das Programm weitergegeben wird, die gleichen Rechte gelten, die auch in Verbindung mit einem Debian System gewährt werden.

  9. Die Lizenz darf andere Software nicht behindern

    Die Lizenz darf keine Einschränkungen bezüglich anderer Software enthalten, die zusammen mit dieser vertrieben werden. Die Lizenz darf beispielsweise nicht darauf bestehen, daß es sich bei allen anderen Programmen, die mit diesem auf dem gleichen Datenträger weitergegeben werden, um freie Software handelt.

  10. Beispiel-Lizenzen

    Die GNU GPL, BSD- und Artistic-Lizenzen sind Beispiele für Lizenzen, die Debian als "frei" erachtet.

Die DFSG haben so weite Bahnen gezogen, daß Eric S. Raymond, Autor von "The Cathedral and the Bazaar" und verantwortlich für das Linux-Archiv auf sunsite.unc.edu, sie für SunSITE als Richtlinien übernommen hat. Auch die OpenSource Initiative hat diese Richtlinien aufgegrifen und basiert ihre Überlegungen darauf.

Dem Anwender und Entwickler geben sie größtmögliche Freiheiten:

Der Gesellschaftsvertrag besagt, daß Debian GNU/Linux zu 100% aus freier Software besteht. Dieses wirkt sich nicht nur auf den größten Teil der Distribution aus, sondern auch ganz stark auf das Gedankengut der Entwickler, das sich in den Mailinglisten widerspiegelt.

Der Gesellschaftsvertrag stellt ebenfalls sicher, daß Debian Probleme nicht vor der Öffentlichkeit versteckt, sondern ihr im Gegenteil die Möglichkeit gibt, diese aufzugreifen und zu bearbeiten. Resultat ist ein öffentliches Bugtracking System.

Es wurde jedoch akzeptiert, daß einige Benutzer und Entwickler teilweise nicht-DFSG-freie bzw. kommerzielle Software benötigen. Daher verbietet Debian diese nicht komplett, sondern bietet zur Wartung die nötige Infrastruktur: Mailinglisten, FTP-Server, Bugtracking System und zu guter Letzt auch Entwickler.

Derartige Software kann jedoch nicht in den normalen Verzeichnissen zusammen mit freie Software vertrieben werden und wurde daher ausgelagert. Diese Komponenten werden über in die parallel zur Hauptdistribution gepflegten Verzeichnisse "contrib", "non-free" sowie "non-US" vertrieben.

Das Copyright eines jeden Pakets kann auf einem Debian GNU/Linux System in /usr/doc//copyright eingesehen werden. So kann auf einem laufenden Sytem jederzeit die Lizenz kontrolliert werden.

Wenn das Copyright nicht paßt...

Wenn ein Paket versehentlich in der Hauptdistribution gelandet sein sollte, obwohl das Copyright nicht konform mit den DFSG ist, wird der Entwickler, der das Paket wartet, hiervon in Kenntnis gesetzt. Anschließend wird das Paket entsprechend modifiziert, damit es ins entsprechende Verzeichnis geschoben werden kann.

Oftmals nimmt der entprechende Debian Entwickler dieses zum Anlaß und nimmt Kontakt mit dem Autor des Pakets auf, um mit ihm über die offenbar nicht ausreichend freie Lizenz des wohl als frei gedachten Pakets zu diskutieren. Gleiches gilt für Copyright-Verletzungen.

Durch derartige Mißverständnisse wurden verschiedene Pakete nachträglich unter eine freie Lizenz gestellt. Oftmals ist es so, daß die Autoren in Gedanken durchaus eine freie Lizenz benutzen wollten, die verwendete jedoch stellenweise zu restriktiv war.

Ein typisches Beispiel hierfür ist Enlightenment. Dessen Lizenz schloß eine bestimmte Firma von der Benutzung aus. Das Programm selbst war jedoch als freie Software gedacht. Der Autor hat es es daraufhin komplett unter die GPL gestellt.

Anders gelagert war das Problem bei ncftp. Die Sachlage war hier komplizierter, da der Autor zum einen keine freie Lizenz verwenden wollte, und das Programm zum anderen vom Debian Entwickler und nicht vom Autor gegen die GNU readline Bibliothek gelinkt wurde, um die Möglichkeiten zu erhalten, innerhalb der Eingabezeile editieren zu können.

Da die readline jedoch unter der GPL und nicht unter der LGPL steht, stellt dieses einen Verstoß gegen die GPL dar. Da die FSF das Copyright der Bibliothek nicht ändern wollte, bestand die Möglichkeit, auf readline zu verzichten, was starke Einbuße im Bedienkomfort mit sich gebracht hätte oder mit dem Autor über eine andere Lizenz zu diskutieren. Dieses wurde gemacht und nach einiger Zeit stand das Programm ebenfalls unter der GPL.

Weitergabe verboten

Der neueste derartig gelagerte Vorfall betrifft gleich eine Handvoll Programme. Am 25. April schrieb der Debian Entwickler Igor Grobman den Bugreport #21863, der besagt, daß das Programm ircII keine freie Lizenz hat und aus der Hauptdistribution entfernt werden muß. Die Lizenz für Teile vom ircII besagt, daß man zwar Änderungen vornehmen darf, diese jedoch nur für den lokalen Gebrauch. Über die Weitergabe schweigt sich die Lizenz aus.

Jetzt mag man meinen, daß dieses ja kein so großes Problem ist, gibt es doch noch bitchX, und epic als weitere IRC-Programme für die Konsole. Doch da wurde die Rechnung ohne den Wirt gemacht, denn diese Programme basieren auf ircII, sie sind lediglich Weiterentwicklungen getreu dem Gedanken freier Software.

Damit verstießen bitchX, epic und epic4 gegen das ircII Copyright und tkirc basierte plötzlich nicht mehr auf einem freien Client. Die Situation wurde noch komplizierter, da der Autor der entsprechenden Dateien, Michael Sandrof, nicht mehr aktiv am ircII entwickelt und nicht einmal mehr aktiv am Netz ist.

Die aktiven ircII-Entwickler ließen jedoch durchblicken, daß die Lizenz durchaus frei gedacht war, sie jedoch nicht das Copyright des abwesenden Autors ändern können.

Glücklicherweise konnte dessen Telefonnummer herausgefunden werden. Der für epic und epic4 zuständige Debian Entwickler, David Welton, hat daraufhin mit dem ursprünglichen Autor Kontakt aufgenommen und die Lizenz diskutiert. Dieser sowie die beiden nachfolgenden Entwickler, Troy Rollo und Matthew Green, haben sich in der folgenden Diskussion auf ein gemeinsames Copyright geeinigt. Herausgekommen ist das BSD Copyright (ohne Werbeklausel).

Damit ist ein Großteil der Kommunikation via IRC wieder auf freier Software basiert und weitere IRC Programme können aus den bereits bestehenden entwickelt werden.

Vielen Dank für die Klärung.

Weitere Informationen

[1] The GNU Project and the Free Software Foundation

[2] GNU Hurd

[3] Debian Gesellschaftsvertrag

[4] Eric S. Raymond, The Cathedral and the Bazaar

[5] Eric S. Raymond, Open Source: the Future is Here

[6] Debian Bugtracking System

[7] Bug#21683: ircII is non-free!

[8] ircII Copyright

[9] Bernd Warken, Der Debian Gesellschaftsvertrag,
Linux Magazin 9/97, S. 61ff

Martin Schulze
Quelle: Linux Magazin 11/98